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AGB

Geschäftsbedingungen
für die Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird
gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges
Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich, mittels E-Mail oder über Telefax erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung
möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen,
sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde
liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens
des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger
behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein,
so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entspre-chend,
es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als
zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte
Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen
bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine
Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasserund
Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer
ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des
Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos
geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie-
u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung
vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt,
werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher
Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien
und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme
der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich,
wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und
wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten
sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich
der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen
auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände,
die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben,
nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften
Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung
verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum,
den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen
werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß
des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen
Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen.
Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren:
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer
berechtigt, dem Auftraggeber 5 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder
gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes
der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer
berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig
zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen
und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender
Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist
oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus
dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom
Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11.5 Bei Zahlungsverzug gelten 12,5 % Verzugszinsen p. a. als vereinbart.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände
gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen
und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder
Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche
Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber
bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der
Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese
in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im
Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten
Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch
der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit
diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen
weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden
oder Vorsatz zu vertreten.
15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten
stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und
Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere
im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder
auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
17.1 Erfüllungsort ist Neustadtl, Gerichtsstand ist Amstetten.

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